Arbeitsmedizinische Vorsorge darf nicht mit einer Eignungsuntersuchung verwechselt werden. Dieser Unterschied ist nicht nur medizinisch, sondern auch rechtlich bedeutsam – und sollte vor einer Terminvereinbarung durch den Arbeitgeber eindeutig geklärt sein.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge dient dem Schutz und der frühzeitigen Erkennung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren. Sie ist gesetzlich geregelt, insbesondere in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV).
Typische Vorsorgeanlässe sind beispielsweise:
Bildschirmarbeitsplatz-Vorsorge (ehemals „G37“)
Lärmvorsorge (ehemals „G20“)
Vorsorge bei Infektionsgefährdung (ehemals „G42“)
Hautvorsorge (ehemals „G24“)
Wunschvorsorge
Weitere Vorsorgen gemäß Gefährdungsbeurteilung
Das Ergebnis einer Vorsorgeuntersuchung lautet immer „teilgenommen“ – unabhängig davon, ob medizinische Auffälligkeiten bestehen oder nicht. Der Schwerpunkt liegt auf der individuellen arbeitsmedizinischen Beratung. Der Arbeitgeber erhält keine medizinischen Befunde oder Bewertungen.
In bestimmten Fällen kann eine ärztliche Eignungsbeurteilung erforderlich oder sinnvoll sein – etwa bei Tätigkeiten mit hoher Verantwortung oder Fremdgefährdung.
Ein Beispiel ist die
Fahrerlaubnisverordnung (FeV):
Für Berufskraftfahrer im
Personen- und Güterverkehr (z. B. Taxi- oder Lkw-Fahrer)
ist eine Eignungsuntersuchung gesetzlich
verpflichtend.
Bei Tätigkeiten mit potenziell erheblicher Fremdgefährdung – z. B. beim Führen von Gabelstaplern („G25“) oder Arbeiten in großer Höhe („G41“) – bestehen keine bundeseinheitlichen gesetzlichen Regelungen. Auch das BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) weist in einer Stellungnahme auf diese Rechtsunsicherheit hin. https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arbeitsschutz/zum-thema-eignungsuntersuchungen.html
Die Einstellungsuntersuchung ist eine spezielle Form der Eignungsuntersuchung, die vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgt. Sowohl Eignungs- als auch Einstellungsuntersuchungen greifen in die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten ein und dürfen daher nur bei berechtigtem Anlass sowie unter Beachtung datenschutz- und arbeitsrechtlicher Vorgaben durchgeführt werden.
Arbeitgeber sollten sorgfältig prüfen, ob eine Eignungsuntersuchung im Einzelfall rechtlich zulässig und medizinisch notwendig ist.
Das betriebsärztliche Ergebnis einer Eignungsuntersuchung kann lauten:
geeignet
nicht geeignet
gesundheitliche Bedenken
Ein solches Ergebnis kann direkte arbeitsrechtliche Konsequenzen haben und wirkt sich unter Umständen auf die Beschäftigungsfähigkeit aus – es handelt sich immer um eine gutachterliche ärztliche Bewertung.
Bei der Vorsorge
steht der Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers
im Vordergrund.
Bei der Eignung
geht es um die Beurteilung der sicheren Ausübung einer
Tätigkeit – mit möglichen Auswirkungen auf das
Beschäftigungsverhältnis.
Eignungsuntersuchungen dürfen nur bei berechtigtem Anlass und unter strikter Beachtung von Persönlichkeits- und Datenschutzrechten durchgeführt werden.
Vor Einführung von Eignungs- oder Einstellungsuntersuchungen sollte der Betriebsrat frühzeitig eingebunden und – wenn möglich – eine schriftliche Dienstvereinbarung getroffen werden. Das schafft Transparenz, Rechtssicherheit und fördert das Vertrauen der Beschäftigten im Umgang mit sensiblen Gesundheitsdaten.
Gerne berate ich Sie im Rahmen der arbeitsmedizinischen Grundbetreuung – z. B. bei ASA-Sitzungen oder auf Grundlage Ihrer Gefährdungsbeurteilung.