Ein Betriebsarzt in Deutschland ist ein approbierter Arzt (mit abgeschlossenem Humanmedizinstudium und ärztlicher Berufserlaubnis), der in einem Unternehmen tätig ist und für die arbeitsmedizinische Betreuung verantwortlich ist. Der Betriebsarzt nimmt eine unabhängige, ausschließlich beratende Funktion wahr. Er ist nicht weisungsbefugt gegenüber dem Arbeitgeber oder den Beschäftigten – ebenso wenig darf ihm seinerseits vom Unternehmen Weisung erteilt werden. Als freier Beruf unterliegt der Betriebsarzt seiner ärztlichen Schweigepflicht und agiert eigenverantwortlich im Interesse von Gesundheit und Arbeitsschutz. In Deutschland kann ein Betriebsarzt:
die
Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin
führen
(z. B. als
„Betriebsmediziner“, in der Regel auf Basis eines
Facharztes wie Allgemeinmedizin),
den Facharzttitel
für Arbeitsmedizin tragen
(dann spricht man von
einem „Arbeitsmediziner“),
sich in der ärztlichen Weiterbildung zum Facharzt für Arbeitsmedizin oder zur Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin befinden.
Zu den zentralen Aufgaben des Betriebsarztes zählen insbesondere:
die Beratung von Arbeitgebern und Beschäftigten in Fragen des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit,
die Mitwirkung bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG,
die Durchführung von arbeitsmedizinischen Vorsorgen gemäß der ArbMedVV,
die Förderung von betrieblicher Gesundheitsförderung und Prävention.
Die Tätigkeit des Betriebsarztes ist durch verschiedene Gesetze und Vorschriften geregelt, insbesondere:
Arbeitsschutzgesetz
(ArbSchG)
– § 3 (Pflichten des
Arbeitgebers)
– § 5
(Gefährdungsbeurteilung)
– §§ 6, 7
(Dokumentation und Aufgabenübertragung)
Arbeitssicherheitsgesetz
(ASiG), § 3 Abs. 1:
„Der Arbeitgeber hat
dafür zu sorgen, dass ein Betriebsarzt bestellt
wird.“
DGUV Vorschrift
2, § 4 Abs. 1:
„Der Arbeitgeber hat in
der Regel dafür zu sorgen, dass ein Betriebsarzt
bestellt wird.“
Informationen zur Weiterbildung finden Sie bei der Ärztekammer Nordrhein: