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Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

 

Was ist arbeitsmedizinische Vorsorge gemäß ArbMedVV ?

Die arbeitsmedizinische Vorsorge dient dem Schutz und der frühzeitigen Erkennung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren. Sie ist gesetzlich geregelt, insbesondere in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV).

Typische Vorsorgeanlässe sind beispielsweise:

  • Bildschirmarbeitsplatz-Vorsorge (ehemals „G37“)

  • Lärmvorsorge (ehemals „G20“)

  • Vorsorge bei Infektionsgefährdung (ehemals „G42“)

  • Hautvorsorge (ehemals „G24“)

  • Wunschvorsorge

  • Weitere Vorsorgen gemäß Gefährdungsbeurteilung

Das Ergebnis einer Vorsorgeuntersuchung lautet immer „teilgenommen“ – unabhängig davon, ob medizinische Auffälligkeiten bestehen oder nicht. Der Schwerpunkt liegt auf der individuellen arbeitsmedizinischen Beratung. Wann die nächste arbeitsmedizinische Vorsorge erforderlich ist, legt der Betriebsarzt unter Berücksichtigung der Arbeitsmedizinischen Regel AMR 2.1 fest. Der Arbeitgeber erhält keine medizinischen Befunde oder Bewertungen.

Die Vorsorgekartei ist mehr als eine gesetzliche Pflicht nach § 3 ArbMedVV. Sie hilft Arbeitgebern, arbeitsmedizinische Vorsorgen übersichtlich zu dokumentieren, Fristen im Blick zu behalten und die betriebliche Vorsorge effizient zu organisieren.

Arbeitsmedizinische Vorsorge darf nicht mit einer Eignungsuntersuchung verwechselt werden. Dieser Unterschied ist nicht nur medizinisch, sondern auch rechtlich bedeutsam – und sollte vor einer Terminvereinbarung durch den Arbeitgeber eindeutig geklärt sein. Klicken Sie hier, um weitere Informationen auf meiner Homepage zu erhalten.

Gerne berate ich Sie im Rahmen der arbeitsmedizinischen Grundbetreuung – z. B. bei ASA-Sitzungen oder auf Grundlage Ihrer Gefährdungsbeurteilung.